SPRECHERKOMBINAT

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen 

AGB als pdf-DokumentI. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Mario Müller geändert oder ausgeschlossen wurden.

2. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Mario Müller ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, und werden insbesondere nicht stillschweigend anerkannt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote sind stets freibleibend, Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Mario Müller verbindlich. Dies gilt namentlich für die Vereinbarungen über Art und Umfang der auf den Auftraggeber oder Kunden zu übertragenden Verwertungsrechte.

2. Die zum Angebot gehörenden Gegenstände und Unterlagen (z.B. Manuskripte, Entwürfe und Demoaufnahmen) dürfen vom Auftraggeber nur als Beispiele für die von Mario Müller angebotenen Dienstleistungen geprüft werden und sind Mario Müller auf Verlangen sofort wieder auszuhändigen.

3. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung den (Werbe-)Kunden, das Produkt, den Einsatzbereich und die Nutzungsdauer für die Produktion oder Dienstleistung anzugeben. Änderungen sind Mario Müller unverzüglich mitzuteilen.

III. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Jeder Mario Müller erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den von Mario Müller erstellten Produktionen und Dienstleistungen gerichtet ist. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von Mario Müller erstellten Produktionen und Dienstleistungen, z.B. Funk-, Tonträger- und TV-Produktionen, Werbung und lnfotainment-Veranstaltungen sowie einzelner Dienstleistungen hierfür gehen ausschließlich im vereinbarten Umfang, für die vereinbarte Zeit und für den vereinbarten Zweck auf den Auftraggeber über.

2. Alle Entwürfe und fertigen Produktionen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dessen Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keine Vergütungsminderung zur Folge und begründen auch kein Miturheberrecht.

3. Weder mit der Auftragserteilung noch mit der Bezahlung der bestellten Produktion oder Dienstleistung begründet sich eine Exklusivität oder ein Konkurrenzverbot zu Lasten Mario Müllers. Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Individualvereinbarung. Ansonsten bleibt Mario Müller berechtigt, nach Ablauf des zeitlich begrenzten Verwertungsrechts des Auftraggebers die von ihm erstellten Produktionen und Dienstleistungen anderweitig zu verwerten, soweit nicht Persönlichkeitsrechte oder Leistungsschutzrechte des Auftraggebers dieser Verwertung entgegenstehen.

4. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung über. Mario Müller ist im übrigen berechtigt, dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung und Verwertung einer von ihm erstellten Produktion oder Dienstleistung zu untersagen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung, die er im Rahmen der mit Mario Müller oder einem von Mario Müller vermittelten Sprecher oder Unternehmen bestehenden Geschäftsverbindung schuldet, sich mehr als 20 Tage in Verzug befindet.

5. Mario Müller ist berechtigt, alle Produktionen und Dienstleistungen oder Teile davon, die im Auftrag von Kunden entstanden sind, zum Zweck der Eigenwerbung unentgeltlich zeitlich und räumlich uneingeschränkt in allen Medien zu nutzen. Mario Müller ist berechtigt, dazu den Namen des Auftraggebers oder des Sprechers zu nennen.

IV. Umfang der Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers im einzelnen - Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei der Verwertung

1. Industriefilme und -funk im Sinne der von Mario Müller abgeschlossenen Verträge und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Imagefilme, Produktpräsentationen, Sales- Videos, Ladenfunk, Lehr- und Sachfilme, Schulungsvideos, technische Filme und alle ähnlichen Filme, die herkömmlicherweise nicht als Filme zur Funk-, TV- und Kinowerbung sowie als Werbespots in solchen Massenmedien eingesetzt werden. Industriefilme oder Sprachteile hieraus dürfen nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck, nicht einem anderen als dem vertraglich definierten Zuschauerkreis vorgeführt und insbesondere nicht in einem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur als schriftliche Individualvereinbarung möglich. In einem solchen Fall gelten dann die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausstrahlungs- und Verbreitungsrechte von Funk-, TV- und Kinowerbung (insbesondere Werbespots) entsprechend.

2. Für Funk-, TV- und Kinowerbung sowie Werbespots, die in vergleichbaren Massenmedien präsentiert werden können oder sollen, gelten nachstehende Verwertungs- und Nutzungsregelungen:
a) Entwürfe (Layouts) dienen dem Auftraggeber als Grundlage für seine Entscheidung, ob er einen nach diesem Layout gestalteten Werbespot verwenden will. Werbespots (Spots) sind Funk-, TV- oder Kino-Reinaufnahmen, die unmittelbar oder nach Anpassung an das gewählte Massenmedium zur Ausstrahlung geeignet sind und hierfür durch Mario Müller und den Auftraggeber freigegeben werden; die Freigabe des Layouts und dessen Genehmigung als vertragsgerecht ist zu unterstellen, wenn es mit Wissen und Wollen des Auftraggebers tatsächlich ausgestrahlt worden ist.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm durch Mario Müller überlassene oder erstellte Layouts Sprachaufnahmen für Präsentationen und Markttests zu verwenden sowie die von ihm benötigten Motive aus dem Sprachmaterial herzustellen. Ohne Freigabe von Mario Müller dürfen die Layouts jedoch weder ausgestrahlt noch sonstwie einer breiten Öffentlichkeit, gleich zu welchen Zwecken, zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für die Verwendung von Teilen des Layouts.
c) Werbespots dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 12 Monaten, berechnet ab Freigabe des Spots durch Mario Müller zur Ausstrahlung gelangen, spätestens aber ab erstmaliger Ausstrahlung, mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets. Wird von seiten des Auftraggebers kein Ausstrahlungsgebiet auf dem Auftrag angegeben, wird von lokalem bzw. regionalem Einsatz bzw. dem typischen Einsatzbereich des Auftraggebers ausgegangen. Der Auftraggeber hat dies spätestens anhand der Rechnung zu prüfen und im Falle eines Einsatzes in anderen als auf der Rechnung angegebenen Ausstrahlungsgebieten Mario Müller unverzüglich darüber zu informieren. Zur Überprüfung ist die jeweils aktuelle Preisliste von Mario Müller heranzuziehen. Wird als Ausstrahlungsgebiet die Bundesrepublik Deutschland vereinbart, so erhält der Auftraggeber zugleich auch das Recht zur Ausstrahlung in europaweit empfangbaren Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben; werden weitere Staaten in das vertragliche Ausstrahlungsgebiet einbezogen, so gilt die vorstehende Regelung zur Maßgeblichkeit des Sitzes des Senders entsprechend.
d) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Freigabe durch Mario Müller einen Spot oder von Mario Müller erstellte Teile des Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Spots, oder in einem anderen Medium oder unter Inanspruchnahme anderer Medien wie dem Internet, sonstiger Multimediaanwendungen etc. zu verwenden; für die diesbezügliche Freigabe wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig. Entsprechendes gilt, wenn Industriefilme und -funk im Sinne dieser Geschäftsbedingungen über ein anderes, ggf. auch neues Medium als vereinbart ausgestrahlt oder veröffentlicht wird.

3. Fernsehbeiträge, Fernseh- und Rundfunkmoderationen sowie die Moderation öffentlicher Veranstaltungen erstellt Mario Müller auf der Grundlage individuell zu treffender Vereinbarungen mit dem Auftraggeber oder Veranstalter. Dasselbe gilt für die Mitwirkung bei der Produktion von Videos, CD-Roms und Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden. Soweit eine Individualvereinbarung fehlt oder sie keine Regelungen zum Ausstrahlungs- und Verbreitungsrecht des Auftraggebers enthält, gelten die für Werbespots vorstehend niedergelegten Bedingungen entsprechend. Der Auftraggeber verpflichtet sich im übrigen, keine Ton- und/oder Bildaufnahmen von Moderationen oder Veranstaltungen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder in Medien auszustrahlen.

4. Dem Auftraggeber obliegt es, Mario Müller vor der ersten Ausstrahlung darüber zu informieren, wann eine von Mario Müller erstellte Produktion, sei es im ganzen oder in Teilen, sei es im Original oder in abgeänderter Form, gesendet wird. Diese lnformationspflicht gilt sowohl für die erste Ausstrahlung mittels des ursprünglich vereinbarten Mediums als auch bei der ersten Ausstrahlung mittels eines anderen Mediums einschließlich der neuen Medien; sie gilt ferner bei einer ersten Ausstrahlung innerhalb eines neuen Gebiets oder einer ersten Ausstrahlung über den vereinbarten Zeitraum hinaus. Ist eine Information vor der ersten Ausstrahlung nicht erfolgt, muss sie jedenfalls spätestens binnen zwölf Tagen nach der Erstausstrahlung nachgeholt werden.

5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, verpflichtet er sich, an Mario Müller für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einwendung des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen ursprünglich vereinbarten Verwertungshonorars zu zahlen, wenn er - ohne vertragliche Vereinbarung oder ohne Zustimmung seitens Mario Müller oder ohne rechtzeitige Information an Mario Müller gemäß vorstehender Ziffer 4 – durch Mario Müller erstellte Sprachwerke, Layouts oder Spots über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus verbreitet oder verwendet. Ebenso haftet der Auftrageber für Verbreitungs- und Verwertungshandlungen Dritter, die auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligt wurden.

V. Werbeproduktionen

1. Mario Müller erstellt Werbeproduktionen auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers. Vom Auftraggeber zur Produktion übermittelte Texte gelten als genehmigt. Von Mario Müller nach den Angaben des Auftraggebers erstellte Texte bedürfen vor Produktionsbeginn der Freigabe mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift des Auftraggebers. Mario Müller haftet nicht für Fehler in Texten, die vom Auftraggeber übermittelt oder freigegeben wurden.

2. Der Kunde hat die von Mario Müller erstellten Werbeproduktionen nach Zugang umgehend zu prüfen und den Erhalt, die Sendefähigkeit und die Freiheit von Fehlern schriftlich zu bestätigen. Reklamationen an von Mario Müller erstellten Werbeproduktionen müssen umgehend nach Zugang der Produktionen geltend gemacht werden.

3. Mario Müller liefert die Produktionen nach den Wünschen des Auftraggebers per eMail, Internet, Post oder mittels eines anderen Zustelldienstes. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen. Mario Müller haftet nicht bei Verlust oder Verspätung bei der Auslieferung, weder für direkt entstandene oder Folgeschäden oder -einbußen.

VI. Honorar

1. Für die Höhe der einzelnen Honorare gelten primär schriftliche lndividualvereinbarungen der Parteien oder die von Mario Müller abgegebene Auftragsbestätigung. Mündliche Absprachen sind nur maßgeblich, wenn sie durch Mario Müller schriftlich bestätigt worden sind. Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung zur Honorarhöhe oder kommen im Rahmen der Auftragsbearbeitung weitere Vertragsleistungen hinzu, so richtet sich das Honorar nach der bei Beginn der Auftragsbearbeitung maßgeblichen Preisliste von Mario Müller, die jederzeit angefordert werden kann.

2. Entwurfs- und Layoutarbeiten sind grundsätzlich zu vergüten, auch wenn es nicht zur Ausstrahlung eines Spots kommt. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar zu zahlen. Kommt der Auftraggeber seiner lnformationspflicht im Sinne des Absatzes IV. Ziffer 4 dieser Geschäftsbedingungen nicht nach, so ist das geschuldete Verwertungshonorar zusätzlich um einen Betrag von 10 % Zinsen per annum für den Zeitraum, der zwölf Tage nach der vergütungsbegründenden (ggf. erneuten) Erstausstrahlung beginnt und bis zur Rechnungsstellung durch Mario Müller, maximal aber bis zum Eingang der nach Absatz IV Ziffer 4 geschuldeten Information läuft, zu erhöhen. Das Recht, Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzuges zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

3. Kündigt ein Auftraggeber oder kann er einen zwischen den Parteien vereinbarten Produktionstermin nicht halten, ohne ihn rechtzeitig abzusagen, dann hat der Auftraggeber an Mario Müller das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen Mario Müllers zu bezahlen; Mario Müller kann dabei pauschal 40 % des vereinbarten Honorars verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist Mario Müller nach, dass es höhere Aufwendungen erspart hat. Als rechtzeitig abgesagt gilt ein für werktags vereinbarter Produktionstermin, wenn er mindestens 24 Stunden vor Terminbeginn abgesagt wurde; eine spätere Absage gilt nur dann als rechtzeitig, wenn der Auftraggeber die Absage des Produktionstermins nicht zu vertreten hat und ihm auch keine frühere Absage möglich war.

4. Kann Mario Müller wegen Erkrankung einen verabredeten Produktionstermin nicht einhalten, so haftet Mario Müller nicht für die dadurch anfallenden Kosten und Schäden; dasselbe gilt, wenn Mario Müller aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Wahrnehmung eines vereinbarten Produktionstermins verhindert ist.

5. Das vereinbarte Honorar versteht sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlungen haben stets binnen 20 Tagen ab Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.

6. Die Aufrechnung mit etwaigen von Mario Müller bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft, soweit die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

VII. Haftung

1. Mario Müller haftet nicht für den Inhalt der Produktionen. Insoweit wird Mario Müller ausschließlich auf Weisung und im Interesse des Auftraggebers tätig, ohne dass Mario Müller eine Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der Produktionen hat. Mario Müller übernimmt daher keine Haftung für wettbewerbs-, urheber-, marken- und sonstige rechtliche Folgen einer Produktion, die aus vom Auftraggeber vorgegebenem Inhalt und Form herrühren, und zwar weder im Verhältnis zum Auftraggeber noch im Verhältnis zu Dritten. Dies gilt auch bei Produktionen, die Mario Müller für den Auftraggeber über die eigene Dienstleistung hinaus abwickelt oder bei der Mario Müller Regie führt. Es werden zudem keine politisch extremistischen, sexistischen oder gewaltverherrlichenden Texte aufgenommen bzw.  gesprochen.

2. In jedem Fall ist die Haftung von Mario Müller aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden aus Vertragsschluss oder aus Rechtsgrundlagen des Deliktrechts oder des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Mario Müller oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.

VIII. Datenschutz / Elektronischer Geschäftsverkehr

1. Mario Müller behandelt die Daten von Auftraggebern vertraulich und stellt diese Dritten nur insoweit zur Verfügung, wie es die Datenschutzgesetze erlauben oder der Auftraggeber hierin einwilligt. Mario Müller weist darauf hin, dass er die Daten seiner Auftraggeber elektronisch verarbeitet.

IX. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort der wechselseitigen Vertragspflichten ist Berlin. Zahlungen haben die Auftraggeber in Abänderung des § 270 BGB am Sitz von Mario Müller zu leisten. Wählen sie einen unbaren Zahlungsweg, so tragen die Auftraggeber das Risiko rechtzeitigen Zahlungseingangs.

2. Gerichtsstand für alle gerichtliche Streitigkeiten ist Berlin, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einschließlich der hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Sollte eine Klausel der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vertragsregelung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Berlin, den 1.10.2014