I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen, einschließlich Vermittlungs- und
Beratungsdienstleistungen, sofern
sie nicht mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Mario
Müller geändert oder
ausgeschlossen wurden.
2. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Mario Müller ihnen nicht
nochmals ausdrücklich widerspricht, und werden insbesondere nicht
stillschweigend anerkannt.
II. Angebot und
Vertragsschluss
1. Angebote sind stets freibleibend, Vertragsschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst
durch die schriftliche Bestätigung durch Mario Müller verbindlich. Dies
gilt namentlich für
die Vereinbarungen über Art und Umfang der auf den Auftraggeber oder
Kunden zu
übertragenden Verwertungsrechte.
2. Die zum Angebot gehörenden Gegenstände und Unterlagen (z.B.
Manuskripte, Entwürfe und
Demoaufnahmen) dürfen vom Auftraggeber nur als Beispiele für die von
Mario Müller
angebotenen Dienstleistungen geprüft werden und sind Mario Müller
auf Verlangen
sofort wieder auszuhändigen.
3. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung den (Werbe-)Kunden, das
Produkt, den
Einsatzbereich und die Nutzungsdauer für die Produktion oder
Dienstleistung anzugeben.
Änderungen sind Mario Müller unverzüglich mitzuteilen.
III. Urheberrecht
und Nutzungsrechte
1. Jeder Mario Müller erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der
auf die Einräumung
von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den von Mario Müller erstellten Produktionen und Dienstleistungen gerichtet ist. Die
Nutzungs- und
Verwertungsrechte an den von Mario Müller erstellten Produktionen und
Dienstleistungen,
z.B. Funk-, Tonträger- und TV-Produktionen, Werbung und
lnfotainment-Veranstaltungen
sowie einzelner Dienstleistungen hierfür gehen ausschließlich im
vereinbarten Umfang, für die
vereinbarte Zeit und für den vereinbarten Zweck auf den Auftraggeber
über.
2. Alle Entwürfe und fertigen Produktionen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Dessen
Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche
Schöpfungshöhe nicht
erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige
Mitarbeit haben keine
Vergütungsminderung zur Folge und begründen auch kein Miturheberrecht.
3. Weder mit der Auftragserteilung noch mit der Bezahlung der
bestellten Produktion
oder Dienstleistung begründet sich eine Exklusivität oder ein
Konkurrenzverbot zu Lasten
Mario Müllers. Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen und
schriftlichen
Individualvereinbarung. Ansonsten bleibt Mario Müller berechtigt, nach
Ablauf des zeitlich
begrenzten Verwertungsrechts des Auftraggebers die von ihm erstellten
Produktionen und Dienstleistungen anderweitig zu verwerten, soweit
nicht
Persönlichkeitsrechte oder
Leistungsschutzrechte des Auftraggebers dieser Verwertung
entgegenstehen.
4. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst
mit vollständiger
Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung über. Mario Müller ist im
übrigen
berechtigt, dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung
und Verwertung
einer von ihm erstellten Produktion oder Dienstleistung zu
untersagen, wenn der
Auftraggeber mit der Bezahlung, die er im Rahmen der mit Mario Müller
oder einem von
Mario Müller vermittelten Sprecher oder Unternehmen bestehenden
Geschäftsverbindung
schuldet, sich mehr als 20 Tage in Verzug befindet.
5. Mario Müller ist berechtigt, alle Produktionen und Dienstleistungen
oder Teile davon,
die im Auftrag von Kunden entstanden sind, zum Zweck der Eigenwerbung
unentgeltlich
zeitlich und räumlich uneingeschränkt in allen Medien zu nutzen. Mario
Müller ist
berechtigt, dazu den Namen des Auftraggebers oder des Sprechers zu
nennen.
IV. Umfang der
Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers im
einzelnen -
Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei der Verwertung
1. Industriefilme und -funk im Sinne der von Mario Müller
abgeschlossenen Verträge und
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Imagefilme,
Produktpräsentationen, Sales-
Videos, Ladenfunk, Lehr- und Sachfilme, Schulungsvideos, technische
Filme und alle ähnlichen
Filme, die herkömmlicherweise nicht als Filme zur Funk-, TV- und
Kinowerbung sowie als
Werbespots in solchen Massenmedien eingesetzt werden. Industriefilme
oder Sprachteile
hieraus dürfen nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck, nicht
einem anderen als
dem vertraglich definierten Zuschauerkreis vorgeführt und insbesondere
nicht in einem
Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt
werden. Abweichende
Vereinbarungen sind nur als schriftliche Individualvereinbarung
möglich. In einem solchen Fall
gelten dann die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Ausstrahlungs- und
Verbreitungsrechte von Funk-, TV- und Kinowerbung (insbesondere
Werbespots) entsprechend.
2. Für Funk-, TV- und Kinowerbung sowie Werbespots, die in vergleichbaren
Massenmedien
präsentiert werden können oder sollen, gelten nachstehende Verwertungs-
und
Nutzungsregelungen:
a) Entwürfe (Layouts) dienen dem Auftraggeber als Grundlage für seine
Entscheidung, ob er
einen nach diesem Layout gestalteten Werbespot verwenden will.
Werbespots (Spots) sind
Funk-, TV- oder Kino-Reinaufnahmen, die unmittelbar oder nach Anpassung
an das gewählte
Massenmedium zur Ausstrahlung geeignet sind und hierfür durch Mario
Müller und den
Auftraggeber freigegeben werden; die Freigabe des Layouts und dessen
Genehmigung als
vertragsgerecht ist zu unterstellen, wenn es mit Wissen und Wollen des
Auftraggebers
tatsächlich ausgestrahlt worden ist.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm durch Mario Müller überlassene
oder erstellte
Layouts Sprachaufnahmen für Präsentationen und Markttests zu verwenden
sowie die von ihm
benötigten Motive aus dem Sprachmaterial herzustellen. Ohne Freigabe
von Mario Müller
dürfen die Layouts jedoch weder ausgestrahlt noch sonstwie einer
breiten Öffentlichkeit, gleich
zu welchen Zwecken, zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für die
Verwendung von
Teilen des Layouts.
c) Werbespots dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 12
Monaten, berechnet ab
Freigabe des Spots durch Mario Müller zur Ausstrahlung gelangen,
spätestens aber ab
erstmaliger Ausstrahlung, mittels des vereinbarten Mediums innerhalb
des vereinbarten
Ausstrahlungsgebiets. Wird von seiten des Auftraggebers kein
Ausstrahlungsgebiet auf dem
Auftrag angegeben, wird von lokalem bzw. regionalem Einsatz bzw. dem
typischen
Einsatzbereich des Auftraggebers ausgegangen. Der Auftraggeber hat dies
spätestens anhand
der Rechnung zu prüfen und im Falle eines Einsatzes in anderen als auf
der Rechnung
angegebenen Ausstrahlungsgebieten Mario Müller unverzüglich darüber zu
informieren.
Zur Überprüfung ist die jeweils aktuelle Preisliste von Mario Müller
heranzuziehen.
Wird als Ausstrahlungsgebiet die Bundesrepublik Deutschland vereinbart,
so erhält der
Auftraggeber zugleich auch das Recht zur Ausstrahlung in europaweit empfangbaren
Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben; werden weitere Staaten in
das vertragliche
Ausstrahlungsgebiet einbezogen, so gilt die vorstehende Regelung zur
Maßgeblichkeit des
Sitzes des Senders entsprechend.
d) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Freigabe durch Mario
Müller einen Spot
oder von Mario Müller erstellte Teile des Spots zur Herstellung eines
anderen oder neuen
Spots, oder in einem anderen Medium oder unter Inanspruchnahme anderer
Medien wie dem
Internet, sonstiger Multimediaanwendungen etc. zu verwenden; für die
diesbezügliche Freigabe
wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig. Entsprechendes
gilt, wenn Industriefilme
und -funk im Sinne dieser Geschäftsbedingungen über ein anderes, ggf.
auch neues Medium
als vereinbart ausgestrahlt oder veröffentlicht wird.
3. Fernsehbeiträge, Fernseh- und Rundfunkmoderationen sowie die
Moderation öffentlicher
Veranstaltungen erstellt Mario Müller auf der Grundlage individuell zu
treffender
Vereinbarungen mit dem Auftraggeber oder Veranstalter. Dasselbe gilt
für die Mitwirkung bei
der Produktion von Videos, CD-Roms und Multimediaanwendungen, die zum
Kauf angeboten
oder zu Werbezwecken eingesetzt werden. Soweit eine
Individualvereinbarung fehlt oder sie keine
Regelungen zum Ausstrahlungs- und Verbreitungsrecht des Auftraggebers
enthält, gelten die
für Werbespots vorstehend niedergelegten Bedingungen entsprechend. Der
Auftraggeber
verpflichtet sich im übrigen, keine Ton- und/oder Bildaufnahmen von
Moderationen oder
Veranstaltungen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen
oder in Medien auszustrahlen.
4. Dem Auftraggeber obliegt es, Mario Müller vor der ersten
Ausstrahlung darüber zu
informieren, wann eine von Mario Müller erstellte Produktion, sei
es im ganzen oder
in Teilen, sei es im Original oder in abgeänderter Form, gesendet wird.
Diese
lnformationspflicht gilt sowohl für die erste Ausstrahlung mittels des
ursprünglich vereinbarten
Mediums als auch bei der ersten Ausstrahlung mittels eines anderen
Mediums einschließlich der
neuen Medien; sie gilt ferner bei einer ersten Ausstrahlung innerhalb
eines neuen Gebiets oder
einer ersten Ausstrahlung über den vereinbarten Zeitraum hinaus. Ist
eine Information vor der
ersten Ausstrahlung nicht erfolgt, muss sie jedenfalls spätestens
binnen zwölf Tagen nach der
Erstausstrahlung nachgeholt werden.
5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, verpflichtet er sich, an Mario Müller
für jeden Fall der
Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einwendung des
Fortsetzungszusammenhangs
eine
Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen ursprünglich vereinbarten
Verwertungshonorars zu
zahlen, wenn er - ohne vertragliche Vereinbarung oder ohne Zustimmung
seitens Mario Müller oder ohne rechtzeitige Information an Mario Müller
gemäß
vorstehender Ziffer 4
– durch Mario Müller erstellte Sprachwerke, Layouts oder Spots über den
vertraglich
vereinbarten Umfang hinaus verbreitet oder verwendet. Ebenso haftet der
Auftrageber für
Verbreitungs- und Verwertungshandlungen Dritter, die auf seine
Veranlassung an der Produktion
beteiligt wurden.
V. Werbeproduktionen
1. Mario Müller erstellt Werbeproduktionen auf Grundlage der Angaben
des Auftraggebers.
Vom Auftraggeber zur Produktion übermittelte Texte gelten als
genehmigt. Von Mario Müller nach den Angaben des Auftraggebers
erstellte Texte bedürfen vor
Produktionsbeginn
der Freigabe mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift des
Auftraggebers. Mario Müller
haftet nicht für Fehler in Texten, die vom Auftraggeber übermittelt
oder freigegeben wurden.
2. Der Kunde hat die von Mario Müller erstellten Werbeproduktionen nach
Zugang
umgehend zu prüfen und den Erhalt, die Sendefähigkeit und die Freiheit
von Fehlern schriftlich
zu bestätigen. Reklamationen an von Mario Müller erstellten
Werbeproduktionen müssen
umgehend nach Zugang der Produktionen geltend gemacht werden.
3. Mario Müller liefert die Produktionen nach den Wünschen des
Auftraggebers per eMail,
Internet, Post oder mittels eines anderen Zustelldienstes. Die Kosten
hierfür hat der
Auftraggeber zu tragen. Mario Müller haftet nicht bei Verlust oder
Verspätung bei der
Auslieferung, weder für direkt entstandene oder Folgeschäden oder
-einbußen.
VI. Honorar
1. Für die Höhe der einzelnen Honorare gelten primär schriftliche
lndividualvereinbarungen der
Parteien oder die von Mario Müller abgegebene Auftragsbestätigung.
Mündliche
Absprachen sind nur maßgeblich, wenn sie durch Mario Müller schriftlich
bestätigt worden
sind. Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung oder
Auftragsbestätigung zur Honorarhöhe
oder kommen im Rahmen der Auftragsbearbeitung weitere
Vertragsleistungen hinzu, so richtet
sich das Honorar nach der bei Beginn der Auftragsbearbeitung
maßgeblichen Preisliste von
Mario Müller, die jederzeit angefordert werden kann.
2. Entwurfs- und Layoutarbeiten sind grundsätzlich zu vergüten, auch
wenn es nicht zur
Ausstrahlung eines Spots kommt. Für den Fall der Ausstrahlung ist
zusätzlich zum
Layouthonorar ein Verwertungshonorar zu zahlen. Kommt der Auftraggeber
seiner
lnformationspflicht im Sinne des Absatzes IV. Ziffer 4 dieser
Geschäftsbedingungen nicht nach,
so ist das geschuldete Verwertungshonorar zusätzlich um einen Betrag
von 10 % Zinsen per
annum für den Zeitraum, der zwölf Tage nach der vergütungsbegründenden
(ggf. erneuten)
Erstausstrahlung beginnt und bis zur Rechnungsstellung durch Mario
Müller, maximal aber
bis zum Eingang der nach Absatz IV Ziffer 4 geschuldeten Information
läuft, zu erhöhen. Das
Recht, Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzuges zu verlangen, bleibt
hiervon unberührt.
3. Kündigt ein Auftraggeber oder kann er einen zwischen den Parteien
vereinbarten
Produktionstermin nicht halten, ohne ihn rechtzeitig abzusagen, dann
hat der Auftraggeber an
Mario Müller das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen
Mario Müllers
zu bezahlen; Mario Müller kann dabei pauschal 40 % des vereinbarten
Honorars
verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist Mario Müller nach, dass
es höhere
Aufwendungen erspart hat. Als rechtzeitig abgesagt gilt ein für
werktags vereinbarter Produktionstermin, wenn er mindestens 24 Stunden
vor Terminbeginn
abgesagt wurde; eine
spätere Absage gilt nur dann als rechtzeitig, wenn der Auftraggeber die
Absage des
Produktionstermins nicht zu vertreten hat und ihm auch keine frühere
Absage möglich war.
4. Kann Mario Müller wegen Erkrankung einen verabredeten
Produktionstermin nicht
einhalten, so haftet Mario Müller nicht für die dadurch anfallenden
Kosten und Schäden;
dasselbe gilt, wenn Mario Müller aus sonstigen von ihm nicht zu
vertretenden Gründen an
der Wahrnehmung eines vereinbarten Produktionstermins verhindert ist.
5. Das vereinbarte Honorar versteht sich stets zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlungen haben stets binnen 20 Tagen ab
Rechnungsdatum so
zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag zur
Verfügung steht.
6. Die Aufrechnung mit etwaigen von Mario Müller bestrittenen
Gegenansprüchen ist nicht
statthaft, soweit die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt
sind. Die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht
rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf
demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
VII. Haftung
1. Mario Müller haftet nicht für den Inhalt der Produktionen. Insoweit
wird Mario Müller ausschließlich auf Weisung und im Interesse des
Auftraggebers
tätig, ohne dass
Mario Müller eine Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der
Produktionen hat. Mario Müller übernimmt daher keine Haftung für
wettbewerbs-, urheber-,
marken- und sonstige
rechtliche Folgen einer Produktion, die aus vom Auftraggeber
vorgegebenem Inhalt und
Form herrühren, und zwar weder im Verhältnis zum Auftraggeber noch im
Verhältnis zu
Dritten. Dies gilt auch bei Produktionen, die Mario Müller für den
Auftraggeber über die
eigene Dienstleistung hinaus abwickelt oder bei der Mario Müller
Regie führt. Es werden zudem keine politisch extremistischen,
sexistischen oder
gewaltverherrlichenden Texte aufgenommen bzw.
gesprochen.
2.
In jedem Fall ist die Haftung von Mario Müller aus der Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden aus Vertragsschluss oder aus
Rechtsgrundlagen des Deliktrechts oder des Rechts des gewerblichen
Rechtsschutzes ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Mario Müller
oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.
VIII. Datenschutz /
Elektronischer Geschäftsverkehr
1. Mario Müller behandelt die Daten von Auftraggebern vertraulich und
stellt diese Dritten
nur insoweit zur Verfügung, wie es die Datenschutzgesetze erlauben oder
der Auftraggeber
hierin einwilligt. Mario Müller weist darauf hin, dass er die Daten
seiner Auftraggeber
elektronisch verarbeitet.
IX.
Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort der wechselseitigen Vertragspflichten ist Berlin.
Zahlungen haben die
Auftraggeber in Abänderung des § 270 BGB am Sitz von Mario Müller zu
leisten. Wählen sie einen unbaren Zahlungsweg, so tragen die
Auftraggeber das Risiko rechtzeitigen Zahlungseingangs.
2. Gerichtsstand für alle gerichtliche Streitigkeiten ist Berlin,
soweit der Auftraggeber
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
einschließlich der hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollte eine Klausel der vorstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder eine sonstige
Vertragsregelung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Regelungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die
unwirksame Regelung durch
eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der
unwirksamen Regelung am
nächsten kommt.
Berlin, den 1.10.2014
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